Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins / Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „BÜRGER BÜNDNIS BAUTZEN“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bautzen.

3. Das Geschäftsjahr endet mit dem Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Das BÜRGER BÜNDNIS BAUTZEN verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Aufgabe des BÜRGER BÜNDNIS BAUTZEN ist es, berechtigte kommunalpolitische Anliegen der Bautzener Bürgerschaft öffentlich zu machen und politisch zu vertreten, die bei den etablierten Parteien keine oder nicht genügend Beachtung finden. Dafür notwendige finanzielle Mittel sollen steuerbegünstigt beschafft und verwaltet werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person werden, die Ihren Wohnsitz in Bautzen hat, die wahlberechtigt ist und die sich nicht nachweislich in Abhängigkeiten befindet, die den Vereinszielen zuwiderlaufen.

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Wohnsitzwechsel, Austritt, Tod oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Art geschädigt hat oder wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des vorgesehenen Ausschlusses Stellung zu nehmen. Dies ist ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Aktivitäten des Vereins mitzuwirken und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied gleiches Stimm- und Wahlrecht.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des BÜRGER BÜNDNIS BAUTZEN zu fördern, insbesondere regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, organisierte Veranstaltungen oder Aktionen im BÜRGER BÜNDNIS BAUTZEN durch Teilnahme und Mitarbeit zu unterstützen.

§6 Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, wobei die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen ist.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens zwei Stellvertretern und dem Schatzmeister. Die für das BÜRGER BÜNDNIS BAUTZEN im Stadtparlament vertretenen Stadträte werden während ihrer Legislatur zwangsläufig zu Mitgliedern des Vorstandes, sofern sie Mitglieder des Vereins sind.

3. Nach Möglichkeit ist der Geschlechterparität Rechnung zu tragen.

4. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt (außer Stadträte). Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, die dessen Verhinderung die Stimme des von ihm ermächtigten Stellvertreters.

7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind von einem der anwesenden Vorstandsmitglieder zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden bzw. vom ermächtigten Stellvertreter zu unterschreiben.

§9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Beschlussfassung über Anträge,

b) die Auflösung des Vereins,

c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des §3 Nummer 2, Satz 3 und den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,

f) die Wahl zweier Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren: Die Prüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der jährliche Prüfbericht ist dem Vorstand zuzuleiten und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

g) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

2. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

4. Der Vorstand hat eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt im Allgemeinen in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die städtische Sammelstiftung zur Förderung von Jugendlichen und Schülern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.